- Wechselfähigkeit
- Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten aus einem ⇡ Wechsel zu sein (Wechselrechtsfähigkeit) und diese durch eigene Handlungen zu begründen (Wechselgeschäftsfähigkeit).- (1) Wechselrechtsfähigkeit: Diese Eigenschaft kommt allen ⇡ natürlichen Personen und ⇡ juristischen Personen zu. Personenhandelsgesellschaften (⇡ Personengesellschaften) stehen wegen ihrer Quasi-Rechtsfähigkeit (§§ 124 I, 161 II HGB) den juristischen Personen insoweit gleich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sogar die ⇡ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) scheck- und damit auch wechselfähig.- (2) Wechselgeschäftsfähigkeit: Natürliche Personen müssen geschäftsfähig sein (⇡ Geschäftsfähigkeit). Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige) bedürfen zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten nicht nur der Zustimmung des ⇡ gesetzlichen Vertreters, sondern auch der Genehmigung durch das Familiengericht (§§ 1643 I, 1822 Nr. 9 BGB).
Lexikon der Economics. 2013.