Wechselfähigkeit

Wechselfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten aus einem  Wechsel zu sein (Wechselrechtsfähigkeit) und diese durch eigene Handlungen zu begründen (Wechselgeschäftsfähigkeit).
- (1) Wechselrechtsfähigkeit: Diese Eigenschaft kommt allen  natürlichen Personen und  juristischen Personen zu. Personenhandelsgesellschaften ( Personengesellschaften) stehen wegen ihrer Quasi-Rechtsfähigkeit (§§ 124 I, 161 II HGB) den juristischen Personen insoweit gleich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sogar die  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) scheck- und damit auch wechselfähig.
- (2) Wechselgeschäftsfähigkeit: Natürliche Personen müssen geschäftsfähig sein ( Geschäftsfähigkeit). Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige) bedürfen zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten nicht nur der Zustimmung des  gesetzlichen Vertreters, sondern auch der Genehmigung durch das Familiengericht (§§ 1643 I, 1822 Nr. 9 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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